Schnee räumen – Das müssen Sie wissen

Alle Jahre wieder heißt es im Winter für Hausbesitzer und Mieter: Schnee räumen! Kommen Sie Ihrem Winterdienst nicht nach, kann es teuer werden, wenn jemand auf dem Bürgersteig oder Ihrem Grundstück stürzt und zu Schaden kommt. Lesen Sie jetzt alles Wichtige über die Räumpflicht und wie Sie diese erledigen müssen.

Wer ist zum Winterdienst verpflichtet?

Sowohl Mieter wie auch Eigenheimbesitzer müssen im Winter zuverlässig den Schnee räumen. Vermieter können die Räumpflicht auf die Mietparteien abwälzen. Die Räumpflicht muss von den Mietern eines Wohnhauses nur dann erfüllt werden, wenn dies eindeutig durch den Mietvertrag geregelt ist. Weist der Vermieter den Wohnparteien im Mietshaus den Winterdienst zu, muss dieser zuverlässig und nach rechtlichen Bestimmungen durch die Mietparteien erfüllt werden.

Wo muss im Winter Schnee geräumt werden?

Für Mieter und Hausbesitzer gelten im Wesentlichen die gleichen Räumpflichten. Öffentliche Gehwege die zum bewohnten Grundstück gehören müssen geräumt werden. Dies gilt für:

  • Bürgersteige vor dem Grundstück bis zu den Grundstücksgrenzen
  • Gehwege, die zum Hauseingang führen
  • bei Mietshäusern die Wege zu Mülltonnen und gemeinschaftlich genutzte Flächen (z. B. Hofeingang)

Auf Privatgrundstücken muss der Weg zum Briefkasten sowie bis zur Haustür von Schnee und Eis befreit werden, falls der Postbote bzw. Besuch kommt oder ein Rettungsdienst benötigt wird. Im Garten müssen Sie Gehwege nicht zwingend räumen. Falls es jedoch bei Ihnen brennt, so dass Rettungskräfte auch hinter das Haus zum Einsatz kommen müssen, haften Sie, falls eine Einsatzkraft auf Ihrem Grundstück stürzt und sich verletzt.

Wann muss man Schnee schippen?

Der Gesetzgeber regelt die Pflicht zur Schneeräumung wie folgt. An Werktagen muss zwischen 7 und 20 Uhr für rutschfreie Gehwege gesorgt werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen Sie eine Stunde länger schlafen, geräumt werden muss erst ab 8 Uhr.

Allerdings hat der Gesetzgeber auch ein paar Sonderregeln vorgesehen. Das OLG Koblenz hat mit dem Urteil AZ. 5 U 1479/14 eine erweiterte Räumpflicht bestätigt. Insofern Ihnen bekannt ist, dass die Wege des Grundstücks bereits vor 7 bzw. am Sonntag vor 8 Uhr genutzt wird, müssen Sie auch zu früherer Uhrzeit den Schnee räumen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Sie an einer Bushaltestelle wohnen, wo Personen früh zur Arbeit losfahren. Dann müssen Sie unter Umständen schon um 6:30 oder 6 Uhr Schnee schippen.

Darüber hinaus kann es regional Unterschiede zur Gesetzeslage geben. In Österreich muss beispielsweise zwischen 6 und 22 Uhr der Winterdienst gewährleistet sein. Erkundigen Sie sich bei der Gemeinde bzw. der Stadtverwaltung.

Wann muss Schnee geschippt werden?

Die Schneeräumung und das Streuen gegen Glätte muss nur erledigt werden, wenn die Wetterlage dies zulässt und der Winterdienst zumutbar ist. Im Schneesturm ist niemand dazu verpflichtet, seiner Winterpflicht nachzukommen. Auch nicht, wenn es stark schneit und der Räumdienst keine Aussicht auf Erfolg hätte. Allerdings gibt es hierbei Einschränkungen: Fällt jemand hin und bricht sich ein Bein oder einen Arm, muss der Pflichtige nachweisen können, dass die Wetterlage zum Unfallzeitpunkt unzumutbar war und zu diesem Zeitpunkt keine Schneeräumpflicht bestand.

Wie viel Schnee muss zur Seite geschippt werden?

Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie breit der Gehweg vom Schnee zu befreien ist. Doch die enteiste Schneise muss zumindest so breit sein, dass Passanten, Kinderwagen und Rollstühle sicher passieren können.

Darf man im Winter Streusalz verwenden?

Streusalz taut Schnee und bringt dicke Eisschichten zum Schmelzen. Der Einsatz von Tausalz für den privaten Winterräumdienst ist aber verboten. Dies soll dem Umweltschutz Rechnung tragen, da Streusalz eine hohe Belastung für Natur und Tiere darstellt. Sie dürfen zum Abstumpfen der glatten Oberfläche lediglich Sand, Streu-Splitt und Holzspäne verwenden. Sobald der Schneefall und die Glättegefahr vorüber sind, müssen Gehwege und Bürgersteige wieder gereinigt, Granulat, Splitt, Sand und Sägespäne wieder aufgekehrt werden.

Ist das Schneeräumen mit einer Schneefräse erlaubt?

Ähnlich wie auch Gartenmaschinen (z. B. Heckenschneider, Laubhäcksler oder Laubgebläse) unterliegen auch Schneefräsen den gesetzlichen Ruhezeiten; allerdings ist die Schneeräumpflicht und der damit einhergehende Sicherheitsaspekt juristisch höhergestellt, so dass unter Umständen auch bereits vor 7 Uhr mit der Schneefräse wichtige Gehwege geräumt werden dürfen. Wird an Werktagen unmittelbar vor dem Berufsverkehr die Schneefräse zum Beseitigen des Schnees eingesetzt, kann dies erlaubt sein, während das Schneefräsen nachts um 3 nicht erlaubt ist.

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Winterdienst muss zuverlässig erledigt werden

Eigene Krankheit oder Abwesenheit entbindet nicht aus der Verpflichtung zum Schnee räumen und Enteisen. Ob Sie im Winter in Urlaub sind oder den Räumdienst durch eine Gartenlandschaftsbau-Firma erledigen lassen: Sie haften dafür, wenn die Schneeräumpflicht nicht ordentlich erledigt wurde und ein Fußgänger auf Ihrem Grund und Boden oder dem öffentlichen Bürgersteig des von Ihnen bewohnten Grundstücks verunglückt.

Quellen: https://www.werkzeugmagazin.net/testberichte/al-ko-schneefraese-snowline-46-e/ 

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